Verwaltungsgerichtshof
23.04.1974
1379/73
Hinweis darauf, dass die routinemäßige Einschaltung des Vermessungsamtes in einem Bauvorhaben hinsichtlich dessen Leiter nicht als die im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG erfasste Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides zu werten ist. Daher ist eine Befangenheit dieses Beamten beim Zustandekommen des Berufungsbescheides aus dem Grunde seiner dienstlichen Stellung nicht gegeben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1557/73
1403/73