Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1975

Geschäftszahl

1366/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2709/51 E 9. September 1952 RS 1

(Das gilt auch für die Beweiswürdigung).

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, erstreckt sich sowohl auf den Spruch des Bescheides als auch auf die Begründung.