Verwaltungsgerichtshof
13.03.1975
1366/73
GRS wie 2709/51 E 9. September 1952 RS 1
(Das gilt auch für die Beweiswürdigung).
Die Befugnis der Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, erstreckt sich sowohl auf den Spruch des Bescheides als auch auf die Begründung.