Verwaltungsgerichtshof
01.07.1974
1358/73
GRS wie 1886/66 E 21. Februar 1969 VwSlg 7514 A/1969 RS 3
Ein Bescheid ist aus dem Titel seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn bei seiner Erlassung die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht wahrgenommen wurde (Gemeinderecht).