Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1974

Geschäftszahl

1358/73

Rechtssatz

Während der Anhängigkeit einer Berufung (hier: Bauverfahren nach der NÖ BauO) ist die Erstinstanz nicht berechtigt, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 30.3.1949, 1724/48, VwSlg 766 A/1949).