Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1974

Geschäftszahl

1329/73

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass die Abortanlage im Betrieb selbst zur Verfügung stehen muss. Dem Gebot des Paragraph 54, Absatz eins, ADSV ist daher auch entsprochen, wenn den Dienstnehmern die Benützung der Abortanlage eines benachbarten Betriebes jederzeit gestattet ist.