Verwaltungsgerichtshof
15.03.1974
1329/73
Bei der Prüfung, ob ein Arbeitsraum den Vorschriften der ADSV entspricht, hat es auf die tatsächliche, (wenn auch nur vorübergehende) Verwendung des Raumes während des Tatzeitraumes und nicht auf den beabsichtigten künftigen Verwendungszweck anzukommen (hier: ein Garagenrohbau wurde provisorisch als Arbeitsraum verwendet).