Verwaltungsgerichtshof
30.06.1975
1259/73
Die neuerliche Befassung eines Sachverständigen der schon vor dem durch ein E des VwGH aufgehobenen Bescheides ein Gutachten erstattet hatte, stellt im fortgesetzten Verfahren kein verfahrensrechtliches Hindernis dar (hier: neuerliche Betrauung desselben Sachverständigen unter Beachtung der im Paragraph 39, Absatz 2, AVG angeführten Grundsätze).