Verwaltungsgerichtshof
22.11.1973
1243/73
GRS wie 1088/66 E 17. Jänner 1967 VwSlg 7058 A/1967 RS 4
Bei der Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Wurde aber der Bescheid nur in der Begründung abgeändert, im Spruch aber überhaupt nicht berührt, dann tritt eine Klaglosstellung nicht ein.