Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1973

Geschäftszahl

1240/73

Rechtssatz

Der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung einer Person, der das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, genügt nicht, der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen.