Verwaltungsgerichtshof
06.02.1974
1227/73
GRS wie 0019/65 E 16. März 1965 RS 1
Aus der Verwendung der Tätigkeitswörter "lenken", "in Betrieb nehmen" und "versuchen "in der Gegenwartsform im Gesetzestext kann nicht" abgeleitet werden, daß eine Untersuchung der Atemluft einer Person hinsichtlich des Alkoholgehaltes ausschließlich nur dann stattfinden darf, wenn diese Person im Zeitpunkt des Lenkens, des Inbetriebnehmens oder des Versuches des Lenkens eines Fahrzeuges betreten wird (Hinweis E 8.4.1964, 1330/63).