Verwaltungsgerichtshof
25.09.1974
1138/73
Fehlt dem Gendarmeriepostenkommando ein Auftrag zu einer Anfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, so liegt kein Verlangen einer Behörde nach Auskunft vor. Somit fällt eine von der Gendarmerie aus eigenem Antrieb gerichtete Anfrage nicht unter die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG.