Verwaltungsgerichtshof
25.09.1974
1138/73
Die Pflicht zur Erteilung der Auskunft durch den Zulassungsbesitzer besteht nur auf Verlangen "der Behörde". Die Nichterteilung einer Auskunft, etwa lediglich auf Verlangen eines Gendarmeriepostens, würde diesem Tatbild nicht entsprechen, weil das Gendarmeriepostenkommando keine Behörde ist (Hinweis E 7.2.1958, 4557 A/1958).