Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1973

Geschäftszahl

1088/73

Rechtssatz

Ausführungen zu der Frage, unter welcher Voraussetzung eine Ermahnung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle unter dem Gesichtspunkt ihrer Erforderlichkeit ausgesprochen werden darf.