Verwaltungsgerichtshof
30.01.1974
1087/73
GRS wie 1421/64 E 10. Mai 1965 VwSlg 6684 A/1965 RS 2
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt Paragraph 46, AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.