Verwaltungsgerichtshof
18.03.1974
1078/73
Wenn der Versorgungswerber noch nie eine Pflege - oder Hilflosenzulage zuerkannt erhalten hat, ist die Heranziehung des Paragraph 52, KOVG nicht gerechtfertigt, weil es sich weder um eine Erhöhung noch um eine Minderung oder Einstellung einer bereits zuerkannten Pflege bzw Hilflosenzulage handelt. Es kann somit in einem solchen Verfahren über einen neuerlich gestellten Antrag nicht ein Vergleichsbefund im Sinne des Paragraph 52, herangezogen und beurteilt werden, ob demgegenüber eine maßgebliche Veränderung eingetreten ist. Vielmehr ist im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorzugehen, wonach die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung, nur dann nicht entgegen steht, wenn in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.
Fortgesetztes Verfahren:
0815/75 E 13. Oktober 1975;