Verwaltungsgerichtshof
15.12.1977
0934/73
Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1223/73