Verwaltungsgerichtshof
20.11.1973
0836/73
Neu-, Zu- oder Umbauten dürfen, wenn die Fälle des zweiten Satzes des Paragraph 2, Linzer Bauordnungsnovelle 1946 zutreffen, nur auf baubehördlich genehmigten Bauplätzen ausgeführt werden, wobei die Genehmigung eines Bauplatzes entweder im Teilungsverfahren oder im Baubewilligungsverfahren erfolgt.