Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1973

Geschäftszahl

0836/73

Rechtssatz

Neu-, Zu- oder Umbauten dürfen, wenn die Fälle des zweiten Satzes des Paragraph 2, Linzer Bauordnungsnovelle 1946 zutreffen, nur auf baubehördlich genehmigten Bauplätzen ausgeführt werden, wobei die Genehmigung eines Bauplatzes entweder im Teilungsverfahren oder im Baubewilligungsverfahren erfolgt.