Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1973

Geschäftszahl

0836/73

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht für altgenehmigte Bauplätze entfällt - bei notwendiger berichtigender Interpretation des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle - nur dann, wenn mit der Genehmigung weder der Bebauungsplan geändert wurde noch eine Ergänzung durch Nachbargrund erforderlich ist.