Verwaltungsgerichtshof
20.11.1973
0836/73
Die Genehmigungspflicht für altgenehmigte Bauplätze entfällt - bei notwendiger berichtigender Interpretation des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle - nur dann, wenn mit der Genehmigung weder der Bebauungsplan geändert wurde noch eine Ergänzung durch Nachbargrund erforderlich ist.