Verwaltungsgerichtshof
30.01.1975
0827/73
Der VwGH hat lediglich eine kassatorische Funktion. Ergibt sich im Zuge der Prüfung einer Beschwerde, dass die Behörde ein nicht mehr oder noch nicht geltendes Gesetz angewendet hat, so muss dies - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, zur Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG führen.