Verwaltungsgerichtshof
30.10.1973
0803/73
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2 (Vermerk: Auch der VwGH ist nicht in der Lage, im Rahmen einer Beschwerde die Rechtmäßigkeit der einen vorangegangenen Vorstellungsbescheid tragenden Rechtsauffassung zu überprüfen).
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.