Verwaltungsgerichtshof
19.11.1974
0799/73
Die Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG 1950 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Nr 275 aus 1971,, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.