Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1974

Geschäftszahl

0799/73

Rechtssatz

Ein Gewerbetreibender, der seit Jahren Jugendliche in seinem Betrieb beschäftigt, kann sich nicht mit der Unkenntnis der Vorschrift des Kinder- und JugendlichenbeschäftigungsG, BGBl 1948/146, entschuldigen.