Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1973

Geschäftszahl

0773/73

Rechtssatz

Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, dass bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird.