Verwaltungsgerichtshof
14.11.1973
0773/73
Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, dass bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird.