Verwaltungsgerichtshof
16.10.1973
0716/73
Eine nachträgliche Baubewilligung ist auch für Bauten zulässig, welche nach den vorher geltenden Bestimmungen (Paragraph 108 a, BO f. NÖ von 1883) gegen Widerruf genehmigt sind; die definitive Baubewilligung ist dann nachträglich zu erteilen, wenn der Bau den im Zeitpunkt der Entscheidung über das nunmehrige Ansuchen geltenden Vorschriften entspricht. Vermerk: Vor Erteilung eines Abbruchauftrages selbst nach Widerruf einer seinerzeitigen provisorischen Baubewilligung ist es notwendig, dass sich die Baubehörde darüber schlüssig wird, ob eine nachträgliche Baubewilligung für den gegebenen Baubestand in Betracht kommt.