Verwaltungsgerichtshof
22.06.1973
0628/73
Hat ein Beamter eine Wohnung am Dienstort selbst aufgegeben und wohnt er nunmehr mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes, dann müssen die Gründe für die Aufgabe der Wohnung festgestellt werden, um die Frage richtig lösen zu können, ob der Beamte nunmehr aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.