Verwaltungsgerichtshof
06.12.1973
0526/73
Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit keine Straßenbenützer (hier: auf der Gegenfahrbahn) vorhanden waren und daher keine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern vorlag.