Verwaltungsgerichtshof
08.11.1973
0371/73
GRS wie 1519/67 E 26. Februar 1968 VwSlg 7296 A/1968 RS 2
Paragraph 86, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1955 schreibt keine Form vor, in welcher die Auskunft zu verlangen ist. Eine diesbezügliche Anfrage wird jedenfalls so zu stellen sein, daß der Besitzer des KFZ unmißverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll.