Verwaltungsgerichtshof
28.01.1974
0317/73
Bei der Strafbemessung hat die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem UNRECHTSGEHALT und SCHULDGEHALT der Tat angemessene Strafe festzusetzen (Mit ausführlicher Begründung und Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).