Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1973

Geschäftszahl

0154/73

Rechtssatz

Die Behörde ist berechtigt ein vorliegendes polizeiamtsärztliches Gutachten durch ein Gutachten des Polizeichefarztes ergänzen zu lassen bzw einzuholen, wenn das zweckdienlich erscheint. Der Polizeichefarzt braucht hiefür nicht für jeden einzelnen Fall als Sachverständiger bestellt werden, da er bereits ein der Behörde beigegebener amtlicher Sachverständiger ist. Eine "Bestellung" zum Sachverständigen bezieht sich nur auf nicht amtliche Sachverständige.