Verwaltungsgerichtshof
29.03.1973
0106/73
Nur der vom Beamten wirklich besuchte Typus einer höheren Schule und die für diesen Typus bestandenen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sind bei der Prüfung der Frage, wann der Beamte den Abschluss "dieser" Ausbildung frühestens hätte erreichen können, zu berücksichtigen.