Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1973

Geschäftszahl

0106/73

Rechtssatz

Nur der vom Beamten wirklich besuchte Typus einer höheren Schule und die für diesen Typus bestandenen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sind bei der Prüfung der Frage, wann der Beamte den Abschluss "dieser" Ausbildung frühestens hätte erreichen können, zu berücksichtigen.