Verwaltungsgerichtshof
18.04.1974
0056/73
Bei jedem Fall der Neuaufnahme oder ersten Heranziehung von Dienstnehmer in den im BazAG und den darauf gegründeten Verordnungen genannten Betrieben zu den dort genannten Tätigkeiten ohne die erforderlichen amtsärztlichen Zeugnisse sowie bei jedem Fall der Weiterverwendung eines Dienstnehmer nach Ablauf dieser Zeugnisse handelt es sich jeweils um ein einzelnes Delikt. Es sind daher gem Paragraph 22, VStG soviele Verwaltungsstrafen zu verhängen, als der Beschuldigte Dienstnehmer in Widerspruch zu den Bestimmungen des BazAG und der darauf gegründeten Verwendungen beschäftigt hat (Hinweis E 23.3.1971, 521/70 VwSlg 7993 A/1971).