Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1974

Geschäftszahl

0056/73

Rechtssatz

Beim BazillenausscheiderG und den darauf gegründeten Verordnungen handelt es sich um Bestimmungen sanitätspolizeilicher Natur. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist bei Gesellschaften usw das gem Paragraph 9, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich.