Verwaltungsgerichtshof
18.04.1974
0056/73
Beim BazillenausscheiderG und den darauf gegründeten Verordnungen handelt es sich um Bestimmungen sanitätspolizeilicher Natur. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist bei Gesellschaften usw das gem Paragraph 9, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich.