Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1973

Geschäftszahl

0039/73

Rechtssatz

Der Denkmalschutz umfasst alle bestehenden und nicht nur alle im Augenblick sichtbaren Denkmäler.

Beachte

(Im konkreten Fall handelte es sich um eine derzeit angeblich übertünchte Eckquaderung eines Hauses)