Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1973

Geschäftszahl

0039/73

Rechtssatz

Die Frage, wie lange ein Denkmal noch wird erhalten werden können ist im Verfahren nach den Paragraphen eins, Absatz eins und 3 DSchG, das nur die Ermittlung des Bestandes eines Denkmals zum Gegenstand hat, nicht prüfen. Keinesfalls beseitigt selbst eine früher oder später mit Sicherheit eintretende und unabwendbare Vernichtung die Denkmalqualität für die Gegenwart.