Verwaltungsgerichtshof
19.06.1973
1994/72
GRS wie 1431/48 E 31. Mai 1949 VwSlg 865 A/1949 RS 1 (hier: Nachbar im baurechtlichen Verfahren zur Bewilligung eines Steinbruches nach der NÖ BO 1969)
Zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG ist nicht nur die Partei berechtigt, die den Antrag gestellt hat, sondern auch die, gegen die er gerichtet ist. Daher hat auch die Partei, die im Verfahren vor der obersten Verwaltungsbehörde Berufungsgegner ist, das Recht zur Säumnisbeschwerde.