Verwaltungsgerichtshof
19.06.1973
1994/72
Die Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ GO dient dem sinnvollen Ablauf des Verfahrens und der Vermeidung nachteiligen Leerlaufes und ist daher auch im Interesse der Parteien, insbesondere des Vorstellungswerbers erlassen. Die Gemeinde kann sich der ihr durch Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GO auferlegten Bindung an die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nur durch eine - erfolgreiche - Anfechtung des Bescheides beim VwGH oder VfGH entziehen (Hinweis auf E vom 22.10.1971, Zl.1 430/69, VwSlg. 8091 A/1971).