Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1973

Geschäftszahl

1982/72

Rechtssatz

Die StVO enthält weder eine Bestimmung, wo bezüglich des Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG etwas anders bestimmt wurde, noch eine Bestimmung, wonach die Strafbarkeit der mangelnden Sachverhaltsmitwirkung etwa auf bestimmte Gründe oder auf die Schuldform der Absicht beschränkt wäre.

Beachte

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