Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1973

Geschäftszahl

1917/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0713/68 E 24. März 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verjährung einer Verwaltungsübertretung tritt nicht ein, wenn die Verfolgungshandlung gegen den Täter binnen der gesetzlichen Frist vorgenommen wird. Es ist hiebei ohne Belang, wenn die Behörde römisch zwei.Instanz den gleichen Tatbestand einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.