Verwaltungsgerichtshof
05.04.1973
1901/72
Es verbietet keine Norm die Vornahme eines Alkotestes durch ein befangenes Organ der Straßenaufsicht. Auch kann eine vermeintliche Befangenheit eines Organes der Straßenaufsicht auf die Atemluftprobe keinen Einfluß haben, da das Ergebnis des Alkotestes am Teströhrchen feststellbar ist.