Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1973

Geschäftszahl

1901/72

Rechtssatz

Es verbietet keine Norm die Vornahme eines Alkotestes durch ein befangenes Organ der Straßenaufsicht. Auch kann eine vermeintliche Befangenheit eines Organes der Straßenaufsicht auf die Atemluftprobe keinen Einfluß haben, da das Ergebnis des Alkotestes am Teströhrchen feststellbar ist.