Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1973

Geschäftszahl

1898/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2 (Wird der vorausgehende Vorstellungsbescheid nicht beim VwGH angefochten, dann kann dessen Richtigkeit später nicht mehr vom VwGH überprüft werden.)

Stammrechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.