Verwaltungsgerichtshof
03.07.1973
1898/72
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2 (Wird der vorausgehende Vorstellungsbescheid nicht beim VwGH angefochten, dann kann dessen Richtigkeit später nicht mehr vom VwGH überprüft werden.)
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.