Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1973

Geschäftszahl

1882/72

Rechtssatz

Wenn der Behörde ein Gutachten unzureichend erscheint, dann hat sie die Pflicht dieses durch die Einholung weiterer gutärztlicher Äußerungen, die als Entscheidungsgrundlage geeignet erscheinen, vervollständigen zu lassen.