Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1972

Geschäftszahl

1625/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1902/67 E 27. Oktober 1969 VwSlg 7671 A/1969 RS 6

Stammrechtssatz

Hat der bevollmächtigte Rechtsfreund von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob er ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis erheben solle, keine Antwort erhalten, dann ist er in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten, die Berufung einzubringen. Das Einlangen der Information nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Vollmachtsträger ist kein Wiedereinsetzungsgrund.