Verwaltungsgerichtshof
10.11.1972
1625/72
GRS wie 1902/67 E 27. Oktober 1969 VwSlg 7671 A/1969 RS 6
Hat der bevollmächtigte Rechtsfreund von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob er ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis erheben solle, keine Antwort erhalten, dann ist er in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten, die Berufung einzubringen. Das Einlangen der Information nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Vollmachtsträger ist kein Wiedereinsetzungsgrund.