Verwaltungsgerichtshof
11.10.1973
1411/72
Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bezieht sich nur auf die Organisation der Behörden und besteht daher kein Einwand - mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung - daß die Behörde die Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens ihrer eigenen Entscheidung zu Grunde legt.