Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1973

Geschäftszahl

1411/72

Rechtssatz

Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bezieht sich nur auf die Organisation der Behörden und besteht daher kein Einwand - mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung - daß die Behörde die Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens ihrer eigenen Entscheidung zu Grunde legt.