Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1973

Geschäftszahl

1411/72

Rechtssatz

Eine durch den Genuß eines berauschenden Mittels erfolgte Versetzung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (Paragraph 337, StG Litera b,) entspricht einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO.