Verwaltungsgerichtshof
11.10.1973
1411/72
Eine durch den Genuß eines berauschenden Mittels erfolgte Versetzung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (Paragraph 337, StG Litera b,) entspricht einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO.