Verwaltungsgerichtshof
10.09.1974
1333/72
GRS wie 0361/65 E 17. Mai 1965 RS 2
Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.