Ausführungen, daß das Wesen einer Bestattungsanlage i. S. des § 23 Abs 1 WrLBestG darin besteht, Leichen oder Leichenasche beisetzen zu dürfen.Ausführungen, daß das Wesen einer Bestattungsanlage i. S. des Paragraph 23, Absatz eins, WrLBestG darin besteht, Leichen oder Leichenasche beisetzen zu dürfen.