Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1974

Geschäftszahl

1333/72

Rechtssatz

Ausführungen, daß das Wesen einer Bestattungsanlage i. S. des Paragraph 23, Absatz eins, WrLBestG darin besteht, Leichen oder Leichenasche beisetzen zu dürfen.