Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1974

Geschäftszahl

1333/72

Rechtssatz

Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.