Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1972

Geschäftszahl

1281/72

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß auch einer in höflichen Worten gehaltenen Aufforderung zum Alkotest Folge zu leisten ist, wenn erkannt wird, was der Meldungsleger mit dem an den Probanden gerichteten Worten meint bzw. verlangt.