Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1973

Geschäftszahl

1205/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/66 E 6. März 1967 VwSlg 7095 A/1967 RS 2

Der Lenker ist daher verpflichtet der Aufforderung zur Vornahme des Alkotests nachzukommen. Eine Weigerung erfüllt den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO. Daran ändert auch eine spätere Bereitschaft des Lenkers zur Ablegung des Alkotests nichts mehr.

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist zu schließen, daß der Zeitpunkt für die Untersuchung der Atemluft von den Amtsorganen und nicht von den betroffenen Personen bestimmt werden kann.