Verwaltungsgerichtshof
06.02.1973
1180/72
GRS wie 1862/70 E 12. Mai 1971 VwSlg 8023 A/1971 RS 1
Der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.
Fortgesetztes Verfahren:
0839/74 E 8. April 1975 VwSlg 8798 A/1975;