Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1973

Geschäftszahl

1180/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1862/70 E 12. Mai 1971 VwSlg 8023 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0839/74 E 8. April 1975 VwSlg 8798 A/1975;